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Guido Bömer setzt sich mit der Ansicht auseinander, dass mittelbarer Besitz einen Besitzmittlungswillen des unmittelbaren Besitzers voraussetzt, den dieser beliebig ändern und aufgeben kann. Er erschließt aus dem Römischen und Gemeinen Recht und aus den Gesetzesmaterialien das Verständnis, das die Gesetzesverfasser der Regelung des Besitzrechts im BGB zugrunde gelegt haben. So zeigt er, dass mittelbarer Besitz nicht eingeführt wurde, weil die Gesetzesverfasser von einer Sachherrschaft des mittelbaren Besitzers ausgingen, die sich auf einen Besitzmittlungswillen gründete, sondern weil sie ein schutzwürdiges Interesse des mittelbaren Besitzers anerkannten, in den Genuss von Besitzfolgen zu kommen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor seine These vom mittelbaren Besitz als objektivem Zuordnungsverhältnis von Rechtsfolgen, dessen Bestand nicht von der Willkür des Besitzmittlers abhängt.