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Werner Schroeder stellt das Europäische Gemeinschaftsrecht als ein eigenes Rechtssystem dar. Dies ist erforderlich, weil das Gemeinschaftsrecht anders als staatliche Rechtsordnungen einem permanenten Rechtfertigungszwang unterliegt und sich ständig seiner Grundlagen und Grenzen vergewissern muß. Um die These des Europäischen Gerichtshofs, dem Gemeinschaftsrecht liege ein autonomes System von Rechtsnormen, Institutionen und Zielen zugrunde, zu verifizieren, nimmt Werner Schroeder die Rechtstheorie in Anspruch. Die in der Literatur bislang zur Analyse des Gemeinschaftsrechts als System verwendeten Theorien erweisen sich als defizitär, wenn sie mit der komplexen Realität des Gemeinschaftsrechts konfrontiert werden. Als theoretischer Rahmen dient hier deshalb ein neuer institutionalistischer Ansatz, der die soziale Wirklichkeit bei der Betrachtung eines Rechtssystems berücksichtigt. Basis des sozial wirksamen Gemeinschaftsrechtssystems sind letztlich die Gemeinschaftsverträge als Verfassung. Voraussetzung für ein solches Verständnis ist ein funktionaler Verfassungsbegriff, der die Begriffe 'Verfassung' und 'Staat' voneinander ablöst. Mit seiner Hilfe lassen sich die Gemeinschaftsverträge als Grundordnung deuten, welche die maßgeblichen Funktionsdaten des Gemeinschaftsrechtssystems enthält. Die systemtheoretische Abbildung des Gemeinschaftsrechts hat aber auch eine praktische Dimension, da sie berücksichtigt, ob sich das Systemdenken in der Gemeinschaftspraxis widerspiegelt. Sie leistet deshalb Hilfestellung bei der Lösung gemeinschaftsrechtlicher Grundprobleme.