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Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zum rheinisch-französischen Recht ist bislang kaum untersucht. Ganz allgemein wird angenommen, die deutschen Gerichte hätten den Code civil, der von 1814 bis 1900 in den linksrheinischen Gebieten galt, mit Blick auf den Vereinheitlichungsprozess des deutschen nationalen Rechts angewandt und dabei vom französischen Mutterrecht abgekoppelt. Die damit unterstellte Überlagerung des französischen Rechts durch Auslegungskonzepte der Pandektenwissenschaft lässt sich jedoch für die Rechtsprechung des zweiten Zivilsenats des Reichsgerichts, der von 1879 bis 1900 in der Revisionsinstanz für das französische Recht zuständig war, nicht nachweisen. In diesem Sinne bestätigt diese diskursanalytisch angelegte Untersuchung, dass sich die Richter auch gegen Ende des 19. Jahrhunderts überwiegend an der französischen Praxis und Literatur orientierten. Als tragend erwies sich dabei eine methodische Grundhaltung, die den Willen des Gesetzgebers in den Mittelpunkt stellte und daher auf französische Auslegungsvorbilder angewiesen war. Anhand einer Vielzahl von Beispielen aus der Praxis des zweiten Zivilsenats zeichnet der Autor das Bild einer Rechtsprechung, die die Eigenart des rheinisch-französischen Partikularrechts wahrte, ohne das Funktionieren der Mehrrechtsordnung des deutschen Reichs und das Anliegen der Rechtssicherheit aus den Augen zu verlieren. Dass dabei die deutsche Praxis zum Code civil eng mit der französischen Rechtsordnung verbunden blieb, ist eine der erstaunlichsten Auswirkungen eines Rechtstransfers in Zeiten nationaler Gegensätze zwischen den Nachbarn am Rhein.