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So unstreitig die Einführung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes als der tragende Gedanke bei der Konzipierung der Verlesungsvorschriften feststeht, so streitig ist seit dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung die Bestimmung der Reichweite seiner Ausnahmen. Die Arbeit thematisiert - diese Behauptung aufgreifend - das Verhältnis zwischen dem unmittelbaren Personalbeweis und dem ihn ersetzenden oder ergänzenden Urkundsbeweis. Sie wendet sich gegen die herrschende Auffassung, der Gesetzgeber habe zur Durchsetzung von Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung den Rückgriff auf urkundliche Beweismittel bis auf wenige Ausnahmen zurückdrängen wollen. Die Arbeit endet unter Hinweis auf die positiven Gestaltungskräfte, die den §§ 249 ff. StPO innewohnen, mit der Darlegung eines in sich geschlossenen Auslegungssystems - ein System, das nach Autorenansicht auf dem Gebiet der §§ 249 ff. StPO in der Rechtsprechung bislang fehlt.