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Wenn infolge eines Zusammenschlusses von Unternehmen eine erhebliche Behinderung des funktionierenden Wettbewerbs eintritt, ist der Zusammenschluss nach Par. 41 Abs. 3 S. 1 GWB aufzulösen. Die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen ordnet das Bundeskartellamt an.§Mit der Arbeit werden Grundsätze für die Bestimmung der "erforderlichen" Auflösungsmaßnahme (z.B. Rückabwicklung, Verkauf an einen Dritten, Kompensation oder Züchtung eines neuen Unternehmens) erarbeitet. Dabei geht die Autorin davon aus, dass die Auflösungsanordnung des Bundeskartellamtes wegen ihrer eigentumsbeschränkenden Wirkung insbesondere verhältnismäßig sein müsse. Dementsprechend sei u.a. das mildeste Mittel anzuordnen. Das für alle Beteiligten mildeste Mittel richte sich grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Risikoverteilung, sofern sich die Parteien nicht einvernehmlich auf eine andere Auflösungsmaßnahme einigen oder zum Schutz des funktionierenden Wettbewerbs eine andere Auflösungsmaßnahme erforderlich ist. Auf dieser Grundlage werden verschiedene Auflösungsszenarien beleuchtet.§Die Arbeit wurde mit dem Dissertationspreis des Düsseldorfer Instituts für Unternehmensrecht ausgezeichnet.