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Gegenstand der Arbeit sind die Äußerungsdelikte, die seit Eduard Kerns Monographie, Die Äußerungsdelikte (1919), nicht mehr in einem umfassenden Zusammenhang untersucht worden sind. Die Strafrechtswissenschaft begnügte sich seither im wesentlichen damit, bestimmte Delikte unter Verweis auf Kern als Äußerungsdelikte zu qualifizieren und für solche Delikte Besonderheiten in den Bereichen Täterschaft und Teilnahme und Unterlassensstrafbarkeit zu konstatieren.§Der Autor stellt die Gruppe der Äußerungsdelikte zunächst auf ein abstraktes dogmatisches Fundament: Ausgehend von einem linguistisch determinierten Äußerungsbegriff werden alle in Frage kommenden Delikte des Strafgesetzbuches auf ihre Äußerungsdeliktsqualität untersucht. Im Teilnahmebereich unterscheidet Thomas Fuhr zwischen persönlichen und schlichten Äußerungsdelikten, die verschiedenen dogmatischen Regeln folgen.§Im Unterlassungsbereich werden alle Äußerungsdelikte als grundsätzlich durch unechtes Unterlassen begehbar qualifiziert und eine Methode zur Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen bei Äußerungsdelikten gefunden. Die hiernach im Vergleich zur bisher überwiegenden Ansicht relativ wenigen übrigbleibenden Fälle einer möglichen Unterlassensstrafbarkeit stellt der Autor systematisch dar und führt sie einer Lösung zu.