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Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob es generell möglich ist, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Abgabe einer Willenserklärung zu erzwingen. Die thematische Annäherung bezieht sowohl die materiell-rechtliche Grundlage als auch die prozessuale Durchsetzbarkeit einer Eilverfügung mit ein. Die einstweilige Verfügung kennt neben der Sicherungsverfügung gem. § 935 ZPO nur noch die sog. Befriedigungsverfügung auf der Grundlage von § 940 ZPO. Beide Verfügungsarten sind nach der jeweiligen Verfügungswirkung voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Sicherungsverfügung kann das Gericht die Abgabe einer Willenserklärung anordnen, sofern es sich hierbei nicht um die zu erfüllende Hauptleistungspflicht des Schuldners handelt. Eine auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Befriedigungsverfügung ist auf der geltenden zivilprozessualen Regelung nicht zulässig, da der gesetzliche Bedeutungszusammenhang der §§ 894, 895 ZPO, das Wertesystem der Zivilprozeßordnung sowie die Normvorstellung des Gesetzgebers dem entgegenstehen.