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Durch Netzwerkmanagement können seitens der Provider schon seit Jahren im Internet bestimmte Inhalte bevorzugt, verlangsamt oder gar blockiert werden. Dies birgt auch die Gefahr von Beeinträchtigungen des Binnenmarkts, weshalb die EU-VO 2015/2120 seit Ende 2015 die sogenannte Netzneutralität bei Internetzugangsdiensten sicherstellen soll. Offen blieb dabei jedoch eine Regulierung der Backbones und Zusammenschaltungsmärkte, also des vorgelagerten Datentransports jenseits der Endkundenebene. Dies kann im grenzüberschreitenden Datenverkehr weiterhin zur Diskriminierung bestimmter Inhalte führen. Das Werk befasst sich deshalb eingehend mit der Frage, ob auf diesen Ebenen den unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten eine Auffangfunktion zukommt. Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des EuGH zur horizontalen Direktwirkung der Grundfreiheiten (Walrave, Bosman etc.). Da das Internet neben seiner wirtschaftlichen Bedeutung auch eine umfassende Plattform zur Wahrnehmung von Grundrechten, wie etwa der Meinungsfreiheit darstellt, wird auch eine mögliche Adressatenstellung hinsichtlich der Grundrechte-Charta untersucht.