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Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt dem Beschuldigten das Recht auf konfrontative Befragung von Belastungszeugen. Dieses Recht sichert die aktive Mitwirkung des Beschuldigten im Strafverfahren und ist daher ein fundamentales Element seiner Stellung als Prozesssubjekt. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin unter Berücksichtigung der umfangreichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Gehalt des Fragerechts des Beschuldigten, analysiert die Fallgestaltungen, in denen dieses beeinträchtigt sein kann - etwa die Konstellation des für das gerichtliche Verfahren durch die Exekutive gesperrten, anonymen Zeugen - und erörtert die aus einer Beschränkung zu ziehenden Konsequenzen für die Verwertbarkeit der betreffende Zeugenaussage. Zugleich geht sie der Frage nach, ob die deutschen Strafgerichte den konventionsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung tragen und diskutiert dabei insbesondere die Tragfähigkeit und Zulässigkeit der sog. Beweiswürdigungslösung zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Fragerechts.