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Seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1989 werden von den Tatbeständen der §§ 239 a, 239 b StGB neben den Drei-Personen-Verhältnissen auch sog. Zwei-Personen-Verhältnisse erfasst. Dies hat zur Folge, dass typische Sachverhalte der sexuellen Nötigung und Erpressung gleichzeitig die Tatbestände der §§ 239 a, 239 b StGB erfüllen und damit mit einer dramatisch höheren Strafe bedroht werden. Deshalb wurden vielfältige Bemühungen um eine restriktive Auslegung der §§ 239 a, 239 b StGB in den Zwei-Personen-Verhältnissen unternommen. Auch durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH aus dem Jahr 1994 wurde keine voll befriedigende Eingrenzung der Bemächtigungsfälle im Zwei-Personen-Verhältnis erreicht. Da sich auch die Hoffnungen auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers nicht erfüllt haben, bedarf die Zwei-Personen-Problematik im Rahmen der bestehenden Gesetzeslage einer Lösung. Ziel der Arbeit ist es deshalb, einen Vorschlag für eine sachgerechte Restriktion der Geiselnahmedelikte zu erarbeiten. Außerdem entwickelt die Arbeit einen weiterführenden Gesetzgebungsvorschlag für eine Neuregelung der §§ 239 a, 239 b StGB.