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Vor dem Hintergrund der fortschreitenden weltweiten Umweltzerstörung untersucht der Autor, ob und inwieweit die Rechtsgrundlagen der gemeinschaftlichen Entwicklungshilfe-Politik die Notwendigkeit berücksichtigen, Entwicklungshilfe und Umweltschutz miteinander zu verbinden. Gegenstand der Untersuchung sind die Kompetenznormen und Gestaltungsgebote des EG-Vertrages sowie die Assoziierungs- und Kooperationsabkommen, die die EG mit Entwicklungsländern geschlossen hat. Die Untersuchung zeigt, daß der rechtliche Rahmen es der EG ermöglicht und zum Teil auch verbindlich vorschreibt, durch umweltgerechte Entwicklungshilfe, d. h. durch Projekte zum Schutz der Umwelt und durch Umweltverträglichkeitsprüfungen, einen Beitrag zur Lösung der Umweltprobleme der Entwicklungsländer zu leisten. Dabei könnte das IV. Abkommen von Lomé der Sache nach Modell für andere Verträge sein. Allerdings sind einige Bestimmungen des Abkommens rechtstechnisch mißlungen. Andere Abkommen ermöglichen zwar Maßnahmen der umweltgerechten Entwicklungshilfe, sichern diese aber nicht ausreichend durch bindende Bestimmungen.