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Auf Grundlage vorliegender Arbeit hat Verfasser im Jahre H101 an der juristischen Fakultät zu Berlin promoviert. Die Dissertation umfafste die ersten zwölf Paragraphen. Nunmehr wird das Ganze der Öffentlichkeit übergeben, nachdem wesent liche U mänderungen und Ergänzungen, namentlich im dog Literatur matischen Teile, stattgefunden haben. Auch die neueste hat tunlichste Berücksichtigung erfahren. Anspruch auf Vollständigkeit macht die Arbeit nie h t. Wie könnte sie auch dies? Das Thema ist dogmatisch noch nicht bearbeitet, selbst die historischen Vorarbeiten sind gering und das Quellenmaterial ungemein grofs. Zwei Ziele hatte Verfasser vor Augen: 1. Die Vor aus setzungen des Themas genau zu bestimmen. 2. Einenjuristi schen Ein teil ungsgrun d zu geben. Voraussetzungen sind: Die Lehre von der Sou ver ä n i t ä t und die Lehre von den Staatenverbindungen. Je nach der Stellungnahme zu diesen Lehren wird die Auffassung der in Frage stehenden Verhältnisse verschieden ausfallen. Auf diesen Gebieten durfte daher nicht blofs referiert, sondern es mufste eine Begründung gegeben werden. Die pos i t i v e Er n gebnisse sind im §18 dargelegt, an sie schliefst sich die Kon struktion des halbsouveränen Staates in §19 an. Das ne g a iv t e Ergebnis dieser Untersuchungen aber war, dafs eine einseitige, sei es staatsrechtliche sei es völkerrechtliche Betrachtungsweise nicht platzgreifen dürfe, dafs genus Staaten verbindungen und die am ausführlichsten dogmatisch bearbeitete species Bundesstaat stets scharf auseinanderzuhalten seien, dafs Vorwort.