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In der Arbeit wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Erhaltung menschlichen Lebens Schadensersatzansprüche desjenigen begründet, der einstweilig am Leben erhalten wird. Diese möglicherweise befremdlich anmutende Fragestellung ergibt sich aus der Existenz des Patientenrechts auf Selbstbestimmung, das auch die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen umfasst. Nach Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und der arzthaftungsrechtlichen Grundlagen wird unter Berücksichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 erläutert, wer in welcher Situation nach welchem Maßstab die Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme lebenserhaltender Maßnahmen zu treffen hat. Anschließend wird anhand verschiedener Fallkonstellationen geprüft, inwieweit lebenserhaltende Maßnahmen bei Sterbenden, tödlich Kranken, Wachkomapatienten, Suizidwilligen und Patienten, die aus religiösen Gründen eine vital indizierte Behandlung ablehnen, Schadensersatzansprüche auslösen.