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Jedes Leben in einer Gemeinschaft legt in erster Linie Pflichten auf und gibt erst in zweiter Linie Rechte. Dieser Grundsatz gilt allgemein, und er gilt vor allem dann, wenn irgendeine Betiitigung in einer Gemein schaft zu Storungen einer anderen Betiitigung fiihrt. Auf technischem Gebiet liegt ein solcher Tatbestand beispielsweise vor, bei allen Beeinflussungsproblemen zwischen Stark- und Schwach stromtechnik und demgemiiB auch bei der Frage der Rundfunkstorungen. Horer und Storer befinden sich praktisch beide im Recht, der eine, wenn er ungestort horen will, und der andere, wenn er ungewollt durch den Betrieb seiner im starkstromtechnischen Sinne in Ordnung befindlichen Anlage stort. Das Leben in der Gemeinschaft legt jedoch beiden die Pflicht auf, nicht auf diesem starren, formalen Recht zu beharren, son dern ihre Anlagen nach Moglichkeit so zu betreiben, daB die Moglichkeit einer gegenseitigen Storung zumindest sehr gering ist. DemgemiiB geht die praktische Beeinflussungstechnik im allgemeinen und die Praxis der Rundfunkentstorungen im besonderen bei der Be handlung von Storungsfiillen grundsiitzlich so vor, daB sie Storer und Gestorten, bzw. Storer und Horer veranlaBt, daB jeder das Seine zur Behebung des gerade anfallenden Storungsfalles bzw. zur Erreichung des Zustandes einer allgemeinen, geringen Storanfiilligkeit tut. FUr den Horer besteht diese Anforderung darin, daB er die Storempfindlichkeit seiner Anlagen auf ein normales MaB abstellen muB, wiihrend der Storer eine bestimmte Storfiihigkeit seiner Anlagen nicht iiberschreiten darf.