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Das internationale Privatrecht leidet seit längerem unter einem Divergenzproblem: Neben das klassische Kollisionsrecht ist als "zweite Säule" das internationale Wirtschaftsprivatrecht getreten. Während das klassische internationale Privatrecht in den vermeintlichen reinen Bereichen des Privatrechts (z.B. im Erb- und Familienrecht oder im Schuldvertragsrecht) das anwendbare Recht nach den auf v. Savigny zurückgehenden Anknüpfungsregeln bestimmt, soll das von sozial- und wirtschaftspolitischen Zielvorstellungen geprägte Privatrecht mit seinen "Eingriffsnormen" (z.B. das Kartellrecht, Kapitalmarktrecht, Lauterkeitsrecht usw.) einer "Sonderanknüpfung" unterliegen. Danach können ausländische wirtschaftsrechtliche Interventionsnormen gemäß ihrer selbstbestimmten extraterritorialen Extensionalität zur Anwendung gelangen, freilich erst nach Abwägung aller involvierten Anwendungsinteressen des Forumstaates. Zentrales Anliegen der Arbeit ist es, diese Unterscheidung zwischen klassischem Privatrecht und politischem Wirtschaftsprivatrecht für das Rechtsanwendungsrecht zu überwinden und die beiden disparaten Komplexe von Rechtsanwendungsgrundsätzen miteinander zu versöhnen.