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Technischer Sachverstand auf der Richterbank ist im auf das Recht technischer Erfindungen bezogenen Prozess naturgemäß von entscheidender Bedeutung – eine hinreichende technische Sachkunde des Patentrichters ist conditio sine qua non für sachgerechte Entscheidungen in den von technischen Fragestellungen geprägten patentrechtlichen Verfahren. Die Frage, wie dem regelmäßig rein juristisch ausgebildeten Richter im Einzelfall technische Sachkunde vermittelt werden kann und soll, wird von den nationalen Rechtsordnungen in Europa indessen auf sehr unterschiedliche Art und Weise beantwortet. Gerade am Vorabend des möglichen Starts des Einheitlichen Patentgerichts (EPG), das ein neu geschaffenes Prozessrechtsregime anzuwenden hätte, gilt es daher, sich der nationalen Übungen zu vergewissern und zu untersuchen, ob und inwieweit sich aus den nationalen Rechtsordnungen Erkenntnisse für die Anwendung der Normen des Einheitlichen Patentsystems gewinnen lassen. Der Verfasser erläutert hierzu zunächst, wie hinreichender technischer Sachverstand der Richterbank im deutschen Patentprozess sichergestellt wird, und wendet sich dann den Patentprozessen vor dem englischen Patents Court und dem Intellectual Property Enterprise Court (IPEC) zu. Auf dieser Grundlage wird sodann – wiederum in Bezug auf den Topos des technischen Sachverstands im Patentprozess – die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts analysiert. Die in den modernen Gerichtssystemen des IPEC und des EPG verfolgten Ansätze zur Vermittlung technischen Sachverstands untersucht der Verfasser schließlich daraufhin, ob und inwieweit sie für den deutschen Patentprozess fruchtbar gemacht werden können.