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Das Thema der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeiten berührt Grundfragen des Wesens subjektiver Rechte und der Rechtsbeziehungen innerhalb juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die diesbezüglich bestehenden dogmatischen Unsicherheiten führen dazu, daß die Gerichte namentlich bei den praktisch besonders bedeutsamen Kommunalverfassungsorganstreitigkeiten die Klagebefugnis von Gemeinderatsmitgliedern und -fraktionen bei der Anfechtung von Beschlüssen des Gemeinderats oder von Maßnahmen des Bürgermeisters insgesamt einschränkend beurteilen. Angesichts der schon hinsichtlich der Grundlagen bestehenden Zweifel bedarf es einer grundsätzlichen Befassung mit dem Thema.Anhand einer Bestimmung des Begriffs des subjektiven Rechts zeigt Wolfgang Roth, daß Organe und Organteile in ihrem Verhältnis zueinander subjektive Rechte an den ihnen rechtlich zugewiesenen Kompetenzen besitzen. Deren verwaltungsgerichtliche Verteidigung fügt sich kohärent in das Rechtsschutzsystem der VwGO ein, so daß kein Grund für eine restriktive Handhabung besteht. In materiellrechtlicher Hinsicht stellen subjektive Organrechte Integritätsrechte dar, die im Falle ihrer Verletzung insbesondere Folgenbeseitigungsansprüche z. B. auf Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse und, vorbehaltlich eines Vertrauensschutzes der Bürger im Außenverhältnis, auf Beseitigung etwaiger Umsetzungsakte geben.