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Die Zitierfreiheit zählt zu den wichtigsten freien Werknutzungen des Urheberrechts. In der Literatur seit Jahrhunderten ein unverzichtbares Mittel der Referenz, wurde das Zitat im Laufe der Zeit auch auf die Werkgattungen der Musik und der bildenden Künste gesetzlich erstreckt. Das Filmwerk hingegen ist im österreichischen UrhG zitatmäßig nicht erfasst. Ein Beleg durch den Einsatz fremder Bewegtbildsequenzen ist damit derzeit ohne dogmatische Umwege nicht zulässig. Ein legistisches Versehen? Oder doch eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers?§Dass auch bei Filmwerken das Bedürfnis bestehen kann, Teile daraus zu Zitatszwecken zu übernehmen, lässt sich in der multimedial geprägten Welt von heute kaum bestreiten. Durch das Aufkommen digitaler Filmbearbeitungstechnologien und der Möglichkeit, fremde Film- und Fernseh-Ausschnitte als eingebettetes Video in den eigenen Internet-Auftritt zu integrieren, gewann die Frage nach der Zulässigkeit derartiger Übernahmen schlagartig praktische Relevanz.§Die vorliegende Arbeit befasst sich soweit ersichtlich als erste Monographie ausführlich mit dem Thema des Filmzitats. Sie sieht es als ihre Aufgabe, die rechtlichen Voraussetzungen für ein Filmzitat im österreichischen Urheberrecht aufzuschlüsseln und die rechtspolitischen Gründe darzulegen, die die Schaffung eines Filmzitats vor allem im Lichte der Entwicklungen des Web 2.0 und des Aufkommens von Social Media mehr als notwendig machen.